Transport P911 LP906
ZELLEN UND BATTERIEN BESCHÄDIGT UND DEFEKT – Kritisch
Kann während des Transports gefährlich reagieren
Gilt für:
Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien, beschädigt oder defekt, einschließlich solcher, die in Geräten enthalten sind,
während des Transports gefährlich reagieren
UN-Nr., ordnungsgemäß
Name des Versands
UN 3090, LITHIUM-METALL-BATTERIEN oder UN 3091, LITHIUM-METALL-BATTERIEN, DIE IN GERÄTEN ENTHALTEN SIND
UN 3480, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN oder UN 3481, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, DIE IN GERÄTEN ENTHALTEN SIND
Class
9
Gefahrenhinweis
• Die Etiketten müssen in Form eines Quadrats in einem Winkel von 45° (rautenförmig) mit Mindestabmessungen von 100 sein.
mm um 100 mm; Außer im Luftverkehr können die Abmessungen der Etiketten bei Packstücken mit
Abmessungen, dass sie nur kleinere Etiketten tragen können.
• Sie müssen eine Linie haben, die 5 mm innerhalb der Kante liegt und parallel dazu verläuft.
Voraussetzung
• Zellen und Batterien, die sich schnell zerlegen können, gefährlich reagieren, eine Flamme oder eine gefährliche
Wärmeentwicklung oder eine gefährliche Emission giftiger, ätzender oder entzündlicher Gase oder Dämpfe
Beförderungsbedingungen gemäß den folgenden P911 und LP906 oder unter Bedingungen
von der zuständigen Behörde festgelegt werden.
Verkehrsträger
ADR
IMDG
IATA
Forbidden
376
376
Cells and batteries
identified by the
manufacturer as
being defective for
safety reasons,
or that have been
damaged, that have
the potential of
producing a
dangerous evolution
of heat, fire or short
circuit are
forbidden for
transport
(e.g. those being
returned to the
manufacturer for
safety reasons);
Special
Provisions
Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, die so beschädigt oder defekt sind, dass sie
dem nach den geltenden Bestimmungen des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien geprüften Bauart entsprechen,
Anforderungen dieser Sonderbestimmung.
Für die Zwecke dieser Sonderbestimmung können dies unter anderem Folgendes umfassen:
– Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert wurden;
– Zellen oder Batterien, die undicht oder entlÄttrisch geworden sind;
– Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können; oder
– Zellen oder Batterien, die physische oder mechanische Schäden erlitten haben.
ANMERKUNG: Bei der Bewertung einer Zelle oder Batterie als beschädigt oder defekt ist eine Bewertung oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitskriterien durchzuführen
des Zell-, Batterie- oder Produktherstellers oder von einem technischen Sachverständigen mit Kenntnissen der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder Batterie. Eine Bewertung
Die Bewertung kann unter anderem die folgenden Kriterien umfassen:
(a) Akute Gefahr, wie z. B. Gas, Feuer oder austretender Elektrolyt;
b) die Verwendung oder unsachgemäße Verwendung der Zelle oder Batterie;
c) Anzeichen einer physischen Beschädigung, wie z. B. Verformungen des Zell- oder Batteriegehäuses oder Farben auf dem Gehäuse;
d) äußerer und interner Kurzschlussschutz, wie z. B. Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen;
e) den Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder Batterie; oder
f) Beschädigung interner Sicherheitskomponenten, wie z. B. des Batteriemanagementsystems.“
Zellen und Batterien sind gemäß den Verpackungsanweisungen P911 bzw. LP906 zu verpacken
Verpackung
Anweisungen
P911
P911
Verwenden Sie nur zugelassene Verpackungen, die der Leistungsstufe Verpackungsgruppe I entsprechen:
• Trommeln (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);
• Boxen (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2)
• Kanister (3A2, 3B2, 3H2)
LP906
LP906
Große Verpackungen sind für eine einzelne Batterie und für ein einzelnes Gerät, das Batterien enthält, zugelassen.
Verwenden Sie nur zugelassene starre Großverpackungen, die der Leistungsstufe der Verpackungsgruppe I entsprechen und aus folgenden Materialien bestehen:
• Stahl (50A) • Hartkunststoffe (50H)
• Aluminium (50B) • Sperrholz (50D)
• andere Metalle als Stahl oder Aluminium (50N) • Hartfaserplatten (50G)
Verpackung
zusätzlich
Anforderungen
Verpackungen und Großverpackungen müssen in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Leistungsanforderungen zu erfüllen, wenn
Demontage, gefährliche Reaktion, Flammenbildung oder gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährliche Emission giftiger, ätzender
oder brennbare Gase oder Dämpfe der Batterie:
ein. Die Außentemperatur der fertigen Verpackung darf eine Temperatur von nicht mehr als 100 °C betragen. Ein Augenblick
Temperaturspitzen von bis zu 200 °C sind akzeptabel;
b. Außerhalb der Verpackung darf keine Flamme entstehen;
c. Es dürfen keine Projektile aus dem Paket austreten.
d. Die strukturelle Integrität des Pakets muss gewahrt bleiben. und
e. Verpackungen und Großverpackungen müssen über ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Containment für Gas,
gasdichte Verpackung usw.), soweit zutreffend.
Die zusätzlichen Leistungsanforderungen für Großverpackungen sind durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Prüfung zu überprüfen.
Ein Prüfbericht ist auf Anfrage erhältlich. Als Mindestanforderung sind der Batteriename, die Batterienummer, die Masse, der Typ,
Energiegehalt der Batterien, die Großverpackungskennzeichnung und die Prüfdaten gemäß der Nachweismethode
von der zuständigen Behörde im Prüfbericht aufgeführt werden.
Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.
Gewichtsbeschränkung
Keine Begrenzung
Keine Begrenzung
Tunnel-Code
€
–
Transport-Kat.
0
–
Befreiung
Markierung und
Etikettierung von
Pakete
UN 3090 oder UN3091 oder UN 3480 oder UN3481
UN 3090, LITHIUM-METALL-BATTERIEN oder UN 3091, LITHIUM-METALL-BATTERIEN, DIE IN GERÄTEN ENTHALTEN SIND oder UN 3480, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN oder UN 3481, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, DIE IN GERÄTEN ENTHALTEN SIND
BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-AKKUS ODER BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-AKKUS
BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-AKKUS
oder BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN
Umpacken
OVERPACK + gleiche Etiketten wie oben
OVERPACK + gleiche Etiketten wie oben
Urkunden
Transportdokument
Das Beförderungsdokument enthält folgende Angaben:
Erklärung „Beförderung nach besonderen
Bestimmung 376″.
MDGF
Das Beförderungsdokument enthält folgende Erklärung
„Beförderung in Übereinstimmung mit besonderen
Bestimmung 376″.
Praktisches Beispiel für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Verpackungen, die Zellen und Batterien enthalten Beschädigt oder defekt
während des Transports gefährlich reagieren.
Sonderverpackungen mit zusätzlichen Leistungsanforderungen, die
durch einen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Test überprüft werden.
Bei schneller Demontage, gefährlicher Reaktion, Flammenbildung oder
gefährliche Wärmeentwicklung oder eine gefährliche Emission giftiger, ätzender oder
brennbare Gase oder Dämpfe der Batterie
ein. Die äußere Oberflächentemperatur des fertigen Packstücks darf
einer Temperatur von mehr als 100 °C. Ein kurzzeitiger Temperaturanstieg
bis 200 °C akzeptabel;
b. Außerhalb der Verpackung darf keine Flamme entstehen;
c. Es dürfen keine Projektile aus dem Paket austreten.
d. Die strukturelle Integrität des Pakets muss gewahrt bleiben. und
e. Verpackungen und Großverpackungen müssen über ein Gasmanagementsystem verfügen
(z.B. Filtersystem, Luftzirkulation, Containment für Gas, gasdicht
Verpackung usw.), soweit zutreffend.
ZELLEN UND BATTERIEN BESCHÄDIGT UND DEFEKT – Kritisch Kann während des Transports gefährlich reagieren |
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Gilt für: | Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien, beschädigt oder defekt, einschließlich solcher, die in Geräten enthalten sind, während des Transports gefährlich reagieren |
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UN-Nr., ordnungsgemäß Name des Versands |
UN 3090, LITHIUM-METALL-BATTERIEN oder UN 3091, LITHIUM-METALL-BATTERIEN, DIE IN GERÄTEN ENTHALTEN SIND UN 3480, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN oder UN 3481, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, DIE IN GERÄTEN ENTHALTEN SIND |
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Class | 9 | |||||
Gefahrenhinweis | • Die Etiketten müssen in Form eines Quadrats in einem Winkel von 45° (rautenförmig) mit Mindestabmessungen von 100 sein. mm um 100 mm; Außer im Luftverkehr können die Abmessungen der Etiketten bei Packstücken mit Abmessungen, dass sie nur kleinere Etiketten tragen können. • Sie müssen eine Linie haben, die 5 mm innerhalb der Kante liegt und parallel dazu verläuft. |
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Voraussetzung | • Zellen und Batterien, die sich schnell zerlegen können, gefährlich reagieren, eine Flamme oder eine gefährliche Wärmeentwicklung oder eine gefährliche Emission giftiger, ätzender oder entzündlicher Gase oder Dämpfe Beförderungsbedingungen gemäß den folgenden P911 und LP906 oder unter Bedingungen von der zuständigen Behörde festgelegt werden. |
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Verkehrsträger | ADR | IMDG | IATA Forbidden |
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376 | 376 | Cells and batteries identified by the manufacturer as being defective for safety reasons, or that have been damaged, that have the potential of producing a dangerous evolution of heat, fire or short circuit are forbidden for transport (e.g. those being returned to the manufacturer for safety reasons); |
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Special Provisions |
Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, die so beschädigt oder defekt sind, dass sie dem nach den geltenden Bestimmungen des Handbuchs für Prüfungen und Kriterien geprüften Bauart entsprechen, Anforderungen dieser Sonderbestimmung. Für die Zwecke dieser Sonderbestimmung können dies unter anderem Folgendes umfassen: – Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert wurden; – Zellen oder Batterien, die undicht oder entlÄttrisch geworden sind; – Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können; oder – Zellen oder Batterien, die physische oder mechanische Schäden erlitten haben. ANMERKUNG: Bei der Bewertung einer Zelle oder Batterie als beschädigt oder defekt ist eine Bewertung oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheitskriterien durchzuführen des Zell-, Batterie- oder Produktherstellers oder von einem technischen Sachverständigen mit Kenntnissen der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder Batterie. Eine Bewertung Die Bewertung kann unter anderem die folgenden Kriterien umfassen: (a) Akute Gefahr, wie z. B. Gas, Feuer oder austretender Elektrolyt; b) die Verwendung oder unsachgemäße Verwendung der Zelle oder Batterie; c) Anzeichen einer physischen Beschädigung, wie z. B. Verformungen des Zell- oder Batteriegehäuses oder Farben auf dem Gehäuse; d) äußerer und interner Kurzschlussschutz, wie z. B. Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen; e) den Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder Batterie; oder f) Beschädigung interner Sicherheitskomponenten, wie z. B. des Batteriemanagementsystems.“ |
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Zellen und Batterien sind gemäß den Verpackungsanweisungen P911 bzw. LP906 zu verpacken | ||||||
Verpackung Anweisungen |
P911 | P911 | ||||
Verwenden Sie nur zugelassene Verpackungen, die der Leistungsstufe Verpackungsgruppe I entsprechen: • Trommeln (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); • Boxen (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) • Kanister (3A2, 3B2, 3H2) |
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LP906 | LP906 | |||||
Große Verpackungen sind für eine einzelne Batterie und für ein einzelnes Gerät, das Batterien enthält, zugelassen. Verwenden Sie nur zugelassene starre Großverpackungen, die der Leistungsstufe der Verpackungsgruppe I entsprechen und aus folgenden Materialien bestehen: • Stahl (50A) • Hartkunststoffe (50H) • Aluminium (50B) • Sperrholz (50D) • andere Metalle als Stahl oder Aluminium (50N) • Hartfaserplatten (50G) |
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Verpackung zusätzlich Anforderungen |
Verpackungen und Großverpackungen müssen in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Leistungsanforderungen zu erfüllen, wenn Demontage, gefährliche Reaktion, Flammenbildung oder gefährliche Wärmeentwicklung oder gefährliche Emission giftiger, ätzender oder brennbare Gase oder Dämpfe der Batterie: ein. Die Außentemperatur der fertigen Verpackung darf eine Temperatur von nicht mehr als 100 °C betragen. Ein Augenblick Temperaturspitzen von bis zu 200 °C sind akzeptabel; b. Außerhalb der Verpackung darf keine Flamme entstehen; c. Es dürfen keine Projektile aus dem Paket austreten. d. Die strukturelle Integrität des Pakets muss gewahrt bleiben. und e. Verpackungen und Großverpackungen müssen über ein Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Containment für Gas, gasdichte Verpackung usw.), soweit zutreffend. Die zusätzlichen Leistungsanforderungen für Großverpackungen sind durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Prüfung zu überprüfen. Ein Prüfbericht ist auf Anfrage erhältlich. Als Mindestanforderung sind der Batteriename, die Batterienummer, die Masse, der Typ, Energiegehalt der Batterien, die Großverpackungskennzeichnung und die Prüfdaten gemäß der Nachweismethode von der zuständigen Behörde im Prüfbericht aufgeführt werden. Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. |
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Gewichtsbeschränkung | Keine Begrenzung | Keine Begrenzung | ||||
Tunnel-Code | € | – | ||||
Transport-Kat. | 0 | – | ||||
Befreiung | ||||||
Markierung und Etikettierung von Pakete |
UN 3090 oder UN3091 oder UN 3480 oder UN3481 | UN 3090, LITHIUM-METALL-BATTERIEN oder UN 3091, LITHIUM-METALL-BATTERIEN, DIE IN GERÄTEN ENTHALTEN SIND oder UN 3480, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN oder UN 3481, LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, DIE IN GERÄTEN ENTHALTEN SIND | ||||
BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-AKKUS ODER BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-AKKUS | BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-AKKUS oder BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN |
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Umpacken | OVERPACK + gleiche Etiketten wie oben | OVERPACK + gleiche Etiketten wie oben | ||||
Urkunden | Transportdokument Das Beförderungsdokument enthält folgende Angaben: Erklärung „Beförderung nach besonderen Bestimmung 376″. |
MDGF Das Beförderungsdokument enthält folgende Erklärung „Beförderung in Übereinstimmung mit besonderen Bestimmung 376″. |
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Praktisches Beispiel für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Verpackungen, die Zellen und Batterien enthalten Beschädigt oder defekt während des Transports gefährlich reagieren. |
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Sonderverpackungen mit zusätzlichen Leistungsanforderungen, die durch einen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Test überprüft werden. Bei schneller Demontage, gefährlicher Reaktion, Flammenbildung oder gefährliche Wärmeentwicklung oder eine gefährliche Emission giftiger, ätzender oder brennbare Gase oder Dämpfe der Batterie ein. Die äußere Oberflächentemperatur des fertigen Packstücks darf einer Temperatur von mehr als 100 °C. Ein kurzzeitiger Temperaturanstieg bis 200 °C akzeptabel; b. Außerhalb der Verpackung darf keine Flamme entstehen; c. Es dürfen keine Projektile aus dem Paket austreten. d. Die strukturelle Integrität des Pakets muss gewahrt bleiben. und e. Verpackungen und Großverpackungen müssen über ein Gasmanagementsystem verfügen (z.B. Filtersystem, Luftzirkulation, Containment für Gas, gasdicht Verpackung usw.), soweit zutreffend. |
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