Transport von P909-Lithiumbatterien – VERPACKUNGSANLEITUNG P909

Diese Verpackungsanweisung gilt für UN-Nummern. 3090, 3091, 3480 und 3481

Diese Verpackungsanweisung gilt für UN-Nummern. 3090, 3091, 3480 und 3481 zur Entsorgung oder zum Recycling transportiert, zusammen verpackt oder ohne andere Batterien als Lithium verpackt

  • Zellen und Batterien müssen gemäß den folgenden Bestimmungen verpackt werden:
    • Folgende Verpackungen sind zulässig, sofern die allgemeinen Bestimmungen von 1.1 und 4.1.3 eingehalten werden:

Trommeln (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Boxen (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2); Und

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

 

  • Verpackungen müssen der Leistungsstufe Verpackungsgruppe II entsprechen.
  • Metallische Verpackungen müssen mit einem für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend beständigen, elektrisch nicht leitenden Abdeckmaterial (z. B. Kunststoff) versehen sein.
  • Allerdings können Lithium-Ionen-Batterien mit einer Wattstundenleistung von nicht mehr als 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Wattstundenleistung von nicht mehr als 100 Wh, Lithium-Metall-Batterien, Batterien mit einem Lithiumgehalt von nicht mehr als 1 g und Lithium-Metall-Batterien mit einem Der Gesamtlithiumgehalt von höchstens 2 g darf wie folgt verpackt werden:
    • In einer bis zu 30 kg Bruttomasse beständigen Außenverpackung gemäß den allgemeinen Bestimmungen von 4.1.1, mit Ausnahme von 1.1.3 und 4.1.3.
    • Metallische Verpackungen müssen mit einem für den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend beständigen, elektrisch nicht leitenden Abdeckmaterial (z. B. Kunststoff) versehen sein.
  • Für in Geräten enthaltene Zellen oder Batterien können stabile Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Material bestehen und hinsichtlich der Verpackungskapazität und des Geräuschpegels eine ausreichende Festigkeit und Gestaltung aufweisen. Verpackungen müssen die Anforderungen von 4.1.1.3 nicht erfüllen. Geräte können auch unverpackt oder auf Paletten zum Transport angeboten werden, wenn die Zellen oder Batterien durch das Gerät, in dem sie sich befinden, einen gleichwertigen Schutz bieten.

Zusätzliche Anforderungen :

  1. Zellen und Batterien müssen so konstruiert bzw. verpackt sein, dass Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung vermieden werden.
  2. Der Schutz vor Kurzschlüssen und gefährlicher Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:
    • Individueller Batteriepolschutz,
    • Innenverpackung zur Vermeidung des Kontakts zwischen Zellen und Batterien,
    • Batterien mit versenkten Anschlüssen zum Schutz vor Kurzschlüssen oder
    • Die Verwendung eines elektrisch nicht leitenden und nicht brennbaren Polstermaterials, um den leeren Raum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung zu füllen.

Nach oben scrollen