Transport von Lithium-P903-Batterien– VERPACKUNGSANLEITUNG P903

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481.

Im Sinne dieser Verpackungsanweisung bezeichnet „Gerät“ ein Gerät, dessen Lithiumzellen oder -batterien die für seinen Betrieb erforderliche elektrische Energie liefern. Folgende Verpackungen sind zugelassen, sofern die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 eingehalten werden:

  • Für Zellen und Batterien:

Trommeln (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G);

Boxen (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Zellen oder Batterien müssen so in einer Verpackung verpackt sein, dass sie vor Schäden geschützt sind, die durch das Bewegen oder Einlegen der Zellen oder Batterien in die Verpackung entstehen können.

Verpackungen müssen der Leistungsstufe Verpackungsgruppe II entsprechen.

  • Darüber hinaus gilt für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg und einem stoßfesten Außengehäuse sowie für Baugruppen aus diesen Zellen oder Batterien:
    • Widerstandsfähige Umverpackung;
    • Schutzumzäunungen (z. B. vollständig umschlossene Boxen oder Holzlattenkästen); Oder
    • Paletten oder andere Handhabungsgeräte.

Die Zellen bzw. Batterien müssen so befestigt werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen ausgeschlossen sind und die Pole dürfen nicht das Gewicht anderer übereinanderliegender Elemente tragen.

Verpackungen müssen die Anforderungen von 4.1.1.3 nicht erfüllen.

  • Für mit Geräten verpackte Zellen oder Batterien:

Verpackungen, die den Anforderungen von Absatz (1) dieser Verpackungsanweisung entsprechen und dann zusammen mit dem Gerät in eine Außenverpackung gegeben werden; Oder

Verpackungen, die die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und dann zusammen mit Geräten in eine Verpackung gegeben werden, die den Anforderungen von Absatz (1) dieser Verpackungsanweisung entspricht.

Das Gerät muss innerhalb der Außenverpackung vor Bewegungen geschützt werden.

  • Für in Geräten enthaltene Zellen oder Batterien:

Starke Außenverpackungen aus geeignetem Material und von ausreichender Festigkeit und Gestaltung im Verhältnis zur Verpackungskapazität und zum vorgesehenen Verwendungszweck. Sie müssen so konstruiert sein, dass eine unbeabsichtigte Betätigung während des Transports ausgeschlossen ist. Verpackungen müssen die Anforderungen von 4.1.1.3 nicht erfüllen.

Großgeräte können zum Transport unverpackt oder auf Paletten angeboten werden, wenn die Zellen oder Batterien durch das Gerät, in dem sie enthalten sind, einen gleichwertigen Schutz genießen.

Geräte wie RFID-Tags (Radio Frequency Identification), Uhren und Temperaturlogger, die keine gefährliche Wärmeentwicklung erzeugen können, dürfen bei absichtlicher Aktivität in festen Außenverpackungen transportiert werden. Im aktiven Zustand müssen diese Geräte definierte Standards für elektromagnetische Strahlung erfüllen, um sicherzustellen, dass der Gerätebetrieb die Flugzeugsysteme nicht beeinträchtigt.

  • Für Versandstücke, die sowohl mit Ausrüstung verpackte als auch in Ausrüstung enthaltene Zellen oder Batterien enthalten:

Für Zellen und Batterien eine Verpackung, die die Zellen oder Batterien vollständig umschließt und dann zusammen mit Geräten in eine Verpackung gegeben wird, die den Anforderungen von Absatz (1) entspricht

Zusätzliches Bedürfnis:

Zellen oder Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden.

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