Transport von LP906-Lithiumbatterien– VERPACKUNGSANLEITUNG LP906
Beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nr. 3090, 3091, 3480 und 3481
Diese Anleitung gilt für beschädigte oder defekte Batterien der UN-Nummern. 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Transportbedingungen dazu neigen, sich schnell zu zerlegen, gefährlich zu reagieren, eine Flamme oder eine gefährliche Hitzeentwicklung oder eine gefährliche Emission giftiger, ätzender Stoffe oder brennbarer Gase oder Dämpfe zu erzeugen.
Folgende Großverpackungen sind zulässig, sofern die allgemeinen Bestimmungen von 4.1.1 und 4.1.3 eingehalten werden werden eingehalten: Für eine einzelne Batterie und für ein einzelnes Gerät, das Batterien enthält:
Starre Großverpackungen entsprechend der Leistungsstufe Verpackungsgruppe I, hergestellt aus: Stahl (50A);
Aluminium (50B);
Anderes Metall als Stahl oder Aluminium (50N); starre Kunststoffe (50H);
Sperrholz (50D);
Starre Faserplatte (50G)
- Die Großverpackung muss im Falle einer schnellen Demontage, einer gefährlichen Reaktion, einer Flammenbildung oder einer gefährlichen Hitzeentwicklung oder einer gefährlichen Freisetzung giftiger, ätzender Stoffe oder brennbarer Gase oder Dämpfe der Batterie die folgenden zusätzlichen Leistungsanforderungen erfüllen können:
- Die Temperatur der Außenfläche der Gesamtverpackung darf 100°C nicht überschreiten. Ein vorübergehender Temperaturanstieg von bis zu 200 °C ist akzeptabel;
- Außerhalb der Verpackung darf keine Flamme entstehen;
- Aus der Verpackung darf kein Projektil austreten;
- Die strukturelle Integrität des Pakets muss gewahrt bleiben; Und
- Großverpackungen müssen gegebenenfalls mit einem Gasmanagementsystem (z. B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gaseindämmung, gasdichte Verpackung usw.) ausgestattet sein.
- Zusätzliche Leistungsanforderungen für Großverpackungen müssen durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte Prüfung überprüft werden
Ein Auditbericht ist auf Anfrage erhältlich. Als Mindestanforderung werden im Prüfbericht Batteriename, Batterienummer, Masse, Typ, Batterieenergieinhalt, Großverpackungskennzeichnung und Prüfdaten gemäß der von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfmethode angegeben.
Bei der Verwendung von Trockeneis oder flüssigem Stickstoff als Kühlmittel gelten die Anforderungen gemäß Punkt 5.5.3. Die Innenverpackung und die Außenverpackung müssen bei der Temperatur des verwendeten Kältemittels und bei den Temperaturen und Drücken, die bei einem Kälteverlust auftreten könnten, ihre Unversehrtheit bewahren.
Zusätzliches Bedürfnis:
Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden.