Transport von LP904-Lithiumbatterien– VERPACKUNGSANLEITUNG LP904
Diese Anweisung gilt für beschädigte oder defekte Einzelbatterien und für Einzeleinheiten, die beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 enthalten.
Die folgenden Großverpackungen sind für eine einzelne beschädigte oder defekte Batterie und für ein einzelnes Gerät, das beschädigte oder defekte Zellen und Batterien enthält, zulässig, sofern die allgemeinen Bestimmungen von 4.1.1 und 4.1.3 eingehalten werden.
Für Batterien und Geräte, die Zellen und Batterien enthalten:
Starre Großverpackungen entsprechend der Leistungsstufe Verpackungsgruppe II, hergestellt aus: Stahl (50A);
Aluminium (50B);
Anderes Metall als Stahl oder Aluminium (50N); starre Kunststoffe (50H);
Sperrholz (50D).
- Die beschädigte oder defekte Batterie oder Geräte, die solche Zellen oder Batterien enthalten, müssen einzeln in eine Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung gelegt werden. Die Innenverpackung bzw. die Außenverpackung muss verschlossen sein, um ein mögliches Austreten von Elektrolyt zu verhindern.
- Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung in ausreichender Menge mit nicht brennbarem und elektrisch nicht leitendem Wärmedämmstoff umgeben sein.
- Geschlossene Versandstücke müssen ggf. mit einer Entlüftungsvorrichtung ausgestattet sein.
- Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und Bewegungen der Batterie oder des Geräts in der Verpackung zu verhindern, die zu weiteren Schäden und einer gefährlichen Situation während des Transports führen können. Zur Erfüllung dieser Anforderung kann auch nicht brennbares und elektrisch nicht leitendes Polstermaterial eingesetzt werden.
- Die Nichtbrennbarkeit sollte gemäß einem anerkannten Standard in dem Land beurteilt werden, in dem die Verpackung entwickelt oder hergestellt wird.
Zusätzliche Anforderungen:
Batterien und Zellen müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden.