Allgemeine Anforderungen
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Prüfanforderungen Prüfhandbuch und Kriterien Jede Zelle oder Batterie ist von dem Typ, der nachweislich die Anforderungen jeder Prüfung im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, erfüllt. Batterien müssen von einem Typ sein, der nachweislich die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, von einem bewährten Typ sind oder nicht. Mit Ausnahme von Knopfzellen, die in Geräte (einschließlich Leiterplatten) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die Prüfzusammenfassung gemäß den Vorgaben im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz 38.3.5 zur Verfügung stellen. Aufgrund der Einschränkung des Urheberrechts kann dieses Handbuch nicht den Text des Handbuchs für Tests und Kriterien enthalten. Als Nutzer können Sie es jedoch auf der folgenden Website einsehen: https://unece.org/transport/dangerous-goods/rev7-files
Je nach Produktionszeitraum können Zellen und Batterien innerhalb der folgenden Fristen befördert werden: MARC 2021 & 2023 Lithiumzellen und -batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der die Anforderungen von Unterabschnitt 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Revision 3, Änderung 1 oder jeder nachfolgenden Revision und Änderung, die zum Zeitpunkt der Baumusterprüfung anwendbar sind, erfüllt, dürfen weiterhin durchgeführt werden, sofern das ADR nichts anderes vorsieht. Lithiumzellen und -batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden und die Anforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Revision 3, erfüllen, dürfen weiterhin befördert werden, wenn alle anderen anwendbaren Anforderungen erfüllt sind. IMDG 40-20 & 41-22 IATA 2023
Jede Zelle oder Batterie muss von dem Typ sein, der nachweislich die Anforderungen jedes einzelnen Tests im Handbuch der Vereinten Nationen über Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3, erfüllt. Zellen und Batterien, die in Übereinstimmung mit einem Baumuster hergestellt wurden, das die Anforderungen des Unterabschnitts 38.3 des UN Handbuchs der Prüfungen und Kriterien, Revision 3, Änderung 1 oder jeder späteren Revision und Änderung, die zum Zeitpunkt der Baumusterprüfung anwendbar sind, erfüllt, dürfen weiterhin befördert werden, sofern nichts anderes angegeben ist. die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Zell- und Batterietypen, die nur die Anforderungen des UN Handbuchs der Prüfungen und Kriterien, Revision 3, erfüllen, sind nicht mehr gültig. Zellen und Batterien, die vor dem 1. Juli 2003 in Übereinstimmung mit diesen Typen hergestellt wurden, dürfen jedoch weiterhin befördert werden, wenn alle anderen geltenden Anforderungen erfüllt sind.
Beschädigung Zusammenbau Schutz auf Batterien und vor Kurzschlüssen
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Schutz vor Kurzschlüssen Zellen und Vorschaltgeräte müssen vorgebaut werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden. Dazu gehört auch der Schutz vor dem Kontakt mit leitfähigen Materialien in derselben Verpackung, der zu einem Kurzschluss führen könnte. Beispiele für den Schutz vor Kurzschlüssen sind u. a. : – Einzelschutz der Batteriepole. – Innenverpackung, um den Kontakt zwischen Zellen und Batterien zu vermeiden, – Batterien mit ausgehöhlten Kabelschuhen, die vor Kurzschlüssen schützen sollen, oder – Verwendung eines elektrisch nicht leitenden, nicht brennbaren Polstermaterials, um den Hohlraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung auszufüllen. Beschädigte und defekte Batterien Beschädigte Lithiumkugeln bedeuten insbesondere, aber nicht beschränkt auf: – Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert wurden; – Zellen oder Batterien, die ausgelaufen sind oder sich gefächert haben; – Zellen oder Batterien, die vor dem Transport nicht diagnostiziert werden können; oder – Zellen oder Batterien, die physischen oder mechanischen Schaden erlitten haben.
Bei der Beurteilung einer Zelle oder Batterie als beschädigt oder defekt muss eine Bewertung auf der Grundlage der Sicherheitskriterien des Herstellers der Zelle, Batterie oder des Produkts oder durch einen technischen Experten, der mit den Sicherheitsmerkmalen der Zelle oder Batterie vertraut ist, erfolgen. Eine Beurteilung oder Bewertung kann die folgenden Kriterien umfassen, ist aber nicht darauf beschränkt: [a] Akute Gefahr, z. B. durch austretendes Gas, Feuer oder Elektrolyt; [b] Verwendung oder Missbrauch der Zelle oder Batterie; [c] Anzeichen für physische Schäden. wie Verformung des Zellen- oder Batteriegehäuses oder Farben auf dem Gehäuse [d] Schutz vor externen und internen Kurzschlüssen, wie Spannungs- oder Isolationsmessungen; [e] Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder Batterie; oder [I] Beschädigung interner Sicherheitskomponenten, wie z. B. des Batteriemanagementsystems. Der Transport von beschädigten und defekten Batterien ist wie folgt geregelt: ADR 2[l2l & 2023 IMDG 40-2|] Kt 41-22
Unkritische“ Zellen und Batterien (die während des Transports nicht gefährlich reagieren können) : Zulässig nach Sondervorschrift 376 und Verpackungsanweisungen P908 und LP904 „Kritische“ Zellen und Batterien [susceptibles de réagir dangereusement pendant le transport] : Erlaubt nach Sondervorschrift 3’16 und Verpackungsanweisungen P91 1 und LP906 IATA 20222 Verbietet die Luftbeförderung von „kritischen“ und „unkritischen“ Zellen und Batterien. „Unkritische“ Batterien und Akkus: NICHT, die während des Sports negativ reagieren können. Die Verpackungsverfahren erfordern zugelassene Verpackungen der Leistungsstufe der Verpackungsgruppe ll. Die Pakete müssen die Aufschrift „LITHIUM-ION-BATTERIEN ENTWURFEN BESCHÄDIGT“ oder „LITHIUM-METALL-BATTERIEN ENTWURFEN BESCHÄDIGT“ tragen, je nachdem, was zutrifft. Zellen oder Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden.
Transport
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Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss: einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung gelegt werden. Eine Zelle oder Batterien mit einer Nettomasse von mehr als 30 kg müssen auf eine Zelle oder Batterie pro verpackter Außenbatterie beschränkt sein. Jede Innenverpackung muss von einer ausreichenden Anzahl nichtbrennbarer und elektrisch nichtbrennbarer Verpackungen umgeben sein. Wärmeleitfähiges Isoliermaterial zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung. Die Nichtbrennbarkeit ist nach einer Norm zu beurteilen, die in dem Land, in dem die Verpackung entworfen oder hergestellt wird, anerkannt ist. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und zu verhindern, dass sich Zellen oder Batterien innerhalb der Verpackung bewegen, was zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während des Transports führen kann. Nicht brennbares Polstermaterial und nicht leitende elektrische Produkte können ebenfalls verwendet werden, um diese Anforderung zu erfüllen. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein potenzielles Auslaufen des Elektrolyts zu verhindern. Bei auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung eine ausreichende Menge an inertem Absorptionsmaterial hinzugefügt werden, um jegliches Austreten von Elektrolyt zu absorbieren. ZELLEN UND BATTERIEN VERANTWORTLICH „F0 GEFÄHRLICH REAGIEREN BEI DER BEFÖRDERUNG Zellen und Batterien, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen schnell zerlegen lassen, gefährlich reagieren, eine Flamme oder eine gefährliche Wärmeentwicklung erzeugen oder gefährliche giftige, ätzende oder entzündliche Gase oder Dämpfe abgeben können. Sie können gemäß den Verpackungsanweisungen P91 1 und LP906 transportiert werden. Die Verpackungsverfahren erfordern zugelassene Verpackungen der Verpackungsgruppe l leistungsfähig und muss in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Leistungsanforderungen zu erfüllen: a- Die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen Versandstücks darf nicht höher als 100° sein, wobei eine kurzzeitige Temperaturspitze bis zu 200°C akzeptabel ist; b- Außerhalb des Versandstücks dürfen keine Flammen auftreten; c- Aus dem Versandstück dürfen keine Projektile austreten; d- Die strukturelle Integrität des Versandstücks muss erhalten bleiben; und e- Die Verpackungen müssen mit einem Gasmanagementsystem (z.B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gaseinschluss, gasdichte Verpackungen, usw.) ausgerüstet sein.], je nachdem, was zutrifft.
Im ADR werden in diesem Fall die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie CI zugeordnet. Pakete müssen den Vermerk „DAMAGED/DEFECTIVE LlTH[UM—[ClN BATTERIES] “ oder „LITHIUM METAL BATTERLES ENDOMAGED/DEFECTIVE“ tragen, je nachdem, was zutrifft. Zellen oder Batterien müssen vor Kurzschlüssen geschützt werden. Andere Verpackungs- und Beförderungsbedingungen können von der Behörde einer ADR-Vertragspartei zugelassen werden. 1.3.5 Versandstücke mit einer Kombination von Lithiumbatterien „verpackt mit“ und „enthalten in Ausrüstung“ ADR 2021 Ba 2023 IMDG 40-20 &4l -22 SP39 – Wenn ein Versandstück eine Kombination von Lithiumbatterien, die in Ausrüstung enthalten sind, und Lithiumbatterien, die mit Ausrüstung verpackt sind, enthält, gelten die folgenden Anforderungen für die Kennzeichnung und Dokumentation von Versandstücken: [a] Das Versandstück muss je nach Fall mit „UN 3091“ oder „UN 3481“ gekennzeichnet sein. Wenn ein Paket sowohl Lit.hium-Ionen- als auch Lithium-Metall-Batterien enthält, die mit einer Ausrüstung verpackt und in dieser enthalten sind, muss das Paket die Angabe für beide Batterietypen erforderlich tragen. Allerdings sind die in der Ausrüstung eingebauten Knopfzellen [y compris les cartes de circuits imprimés] braucht nicht berücksichtigt zu werden; [b] das Beförderungspapier muss je nach Fall den Vermerk „UN 3091 LlTl-HUM METAL „BATTERIEN, VERPACKT MIT EINER AUSRÜSTUNG“ oder „UN 34-81 LITHIUM L0N BATTERIEN, VERPACKT MIT EINER AUSRÜSTUNG“ tragen. Wenn ein Versandstück sowohl Lithium-Metall-Batterien als auch Lithium-Ionen-Batterien enthält, die mit einer Ausrüstung verpackt und in dieser enthalten sind, muss das Beförderungspapier sowohl „UN 3091 LlTHlUM METALLBATTERIEN, MIT EINER AUSRÜSTUNG VERPACKT“ als auch „UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT EINER AUSRÜSTUNG VERPACKT“ angeben. IATA 2023 A181 – Die Lufttransportverordnung klärt die Anforderungen an diese Kombination von Lithiumbatterien, die mit Ausrüstung verpackt sind und li|‘ 11ium-Batterien, die in Ausrüstung in der gleichen Verpackung enthalten sind :
– das Versandstück muss die Kennzeichnung UN 3091 Lithium-Metall-Batterien, verpackt mit Ausrüstung, oder UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien, verpackt mit Ausrüstung, tragen, je nachdem, was zutrifft. – alle zutreffenden Teile der beiden Verpackungsanweisungen müssen befolgt werden. – Knopfzellen, die in Geräten [y compris les cartes de circuits imprimés] eingebaut sind, müssen nicht berücksichtigt werden. – Das Gesamtgewicht der in einem Versandstück enthaltenen Lithiumbatterien darf die Grenzwerte für Passagier- oder Frachtflugzeuge nicht überschreiten, je nachdem, was zutrifft. – die Versendererklärung muss die UN-Nummer 3091 Lithium-Metall-Batterien, verpackt mit oder die UN-Nummer 3481 Lithium-Ionen-Batterien, verpackt mit Ausrüstung, angeben, je nachdem, was zutrifft. – Wenn eine Verpackung Lithium-Ionen-Bot.h-Batterien und Lithium-Metall-Batterien enthält, die mit Ausrüstung verpackt sind und in dieser enthalten sind, muss die Verpackung die erforderliche Kennzeichnung für beide Batterien tragen und das Gefahrguttransportdokument muss sowohl UN 3091 Lithium-Metall-Batterien, verpackt mit Ausrüstung, als auch UN 34431 Lithium-Ionen-Batterien, verpackt mit Ausrüstung, angeben. Lithiumbatterien, die sowohl eine Kombination aus Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen nach Sondervorschrift 387 enthalten, Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, sind je nach Fall UN 3090 oder UN 3091 zuzuordnen. Wenn diese Batterien gemäß Sondervorschrift 1B8 befördert werden, darf der Gesamtlithiumgehalt aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht mehr als 1,5 g betragen und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen darf nicht mehr als 10 Wh betragen.
Jede beschädigte oder defekte Zelle oder Batterie oder jede Ausrüstung, die solche Zellen oder Batterien enthält, muss: einzeln in einer Innenverpackung verpackt und in eine Außenverpackung gelegt werden. Eine Zelle oder Batterien mit einer Nettomasse von mehr als 30 kg müssen auf eine Zelle oder Batterie pro verpackter Außenbatterie beschränkt sein. Jede Innenverpackung muss von einer ausreichenden Anzahl nichtbrennbarer und elektrisch nichtbrennbarer Verpackungen umgeben sein. Wärmeleitfähiges Isoliermaterial zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung. Die Nichtbrennbarkeit ist nach einer Norm zu beurteilen, die in dem Land, in dem die Verpackung entworfen oder hergestellt wird, anerkannt ist. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen zu minimieren und zu verhindern, dass sich Zellen oder Batterien innerhalb der Verpackung bewegen, was zu weiteren Schäden und gefährlichen Bedingungen während des Transports führen kann. Nicht brennbares Polstermaterial und nicht leitende elektrische Produkte können ebenfalls verwendet werden, um diese Anforderung zu erfüllen. Die Innen- oder Außenverpackung muss dicht sein, um ein potenzielles Auslaufen des Elektrolyts zu verhindern. Bei auslaufenden Zellen oder Batterien muss der Innen- oder Außenverpackung eine ausreichende Menge an inertem Absorptionsmaterial hinzugefügt werden, um jegliches Austreten von Elektrolyt zu absorbieren. ZELLEN UND BATTERIEN VERANTWORTLICH „F0 GEFÄHRLICH REAGIEREN BEI DER BEFÖRDERUNG Zellen und Batterien, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen schnell zerlegen lassen, gefährlich reagieren, eine Flamme oder eine gefährliche Wärmeentwicklung erzeugen oder gefährliche giftige, ätzende oder entzündliche Gase oder Dämpfe abgeben können. Sie können gemäß den Verpackungsanweisungen P91 1 und LP906 transportiert werden. Die Verpackungsverfahren erfordern zugelassene Verpackungen der Verpackungsgruppe l leistungsfähig und muss in der Lage sein, die folgenden zusätzlichen Leistungsanforderungen zu erfüllen: a- Die Temperatur der äußeren Oberfläche des vollständigen Versandstücks darf nicht höher als 100° sein, wobei eine kurzzeitige Temperaturspitze bis zu 200°C akzeptabel ist; b- Außerhalb des Versandstücks dürfen keine Flammen auftreten; c- Aus dem Versandstück dürfen keine Projektile austreten; d- Die strukturelle Integrität des Versandstücks muss erhalten bleiben; und e- Die Verpackungen müssen mit einem Gasmanagementsystem (z.B. Filtersystem, Luftzirkulation, Gaseinschluss, gasdichte Verpackungen, usw.) ausgerüstet sein.], je nachdem, was zutrifft.
Verpackung Gefährliche Güter müssen in Verpackungen von guter Qualität verpackt werden. Die Verpackungen müssen stark genug sein, um den Stößen und Belastungen standzuhalten, die normalerweise während des Transports, einschließlich des Umschlags zwischen Transporteinheiten und zwischen Transporteinheiten und Lagerhäusern, auftreten. Die Verpackungen müssen so gebaut und verschlossen sein, dass ein Verlust des Inhalts bei der Vorbereitung zur Beförderung verhindert wird, der unter normalen Beförderungsbedingungen durch Vibrationen oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen verursacht werden könnte. Während der Beförderung dürfen keine gefährlichen Rückstände an der Außenseite der Verpackungen haften. „Umverpackung“ bedeutet ein Gehäuse, das (von einem einzigen Versender im Fall der Klasse 7) verwendet wird, um ein oder mehrere Versandstücke aufzunehmen, die zu einer Einheit zusammengefasst sind, die während der Beförderung leichter zu handhaben und zu verstauen ist; Beispiel Umverpackung
- Eine Ladefläche wie eine Palette, auf die mehrere Packstücke gelegt oder gestapelt werden und die mit einem Kunststoffstreifen, einer Schrumpf- oder Stretchverpackung oder einem anderen geeigneten Mittel oder einer äußeren Schutzverpackung wie einer Box oder einem Kasten gesichert ist ;
„Verpackung“ bedeutet das vollständige Produkt des Verpackungsvorgangs, bestehend aus der Verpackung und ihrem für den Versand vorbereiteten Inhalt. Gefährliche Güter dürfen nicht in derselben Außenverpackung oder in Großverpackungen mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen verpackt werden, wenn sie gefährlich miteinander reagieren und Folgendes verursachen: [a] Verbrennung oder Freisetzung erheblicher Hitze; [h] Freisetzung von inflammbaren, erstickenden, brandfördernden oder giftigen Gasen; [c] Bildung von ätzenden Stoffen; oder [d] Bildung instabiler Stoffe. Alle Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen vor dem Befüllen und der Abgabe zum Transport auf Korrosion, Verunreinigungen oder andere Mängel überprüft werden Jede Verpackung, die Anzeichen von Versprödung im Vergleich zum genehmigten Prototyp aufweist, darf nicht mehr verwendet werden oder muss aufgearbeitet werden, damit sie die für den Prototyp erforderlichen Matrix-Tests für Kunststoffverpackungen bestehen kann. Für Kunststofffusel und Kunststoffkanister, starre Kunststoff-IBCs und Verbund-IBCs mit Kunststoffinnenbehältern, sofern von der zuständigen Behörde nicht anders genehmigt, beträgt die Verwendungsdauer für die Ankunft gefährlicher Stoffe fünf Jahre ab dem Herstellungsdatum des Behälters, es sei denn, die Verwendung ist aufgrund der Art des aufgenommenen Materials in kürzerer Zeit vorgeschrieben. Die Pakete müssen spezifische Tests bestanden haben und dem getesteten Prototypen entsprechen. Die Verpackungen müssen im Rahmen eines Qualitätssicherungsprogramms, das die zuständige Behörde zufrieden stellt, hergestellt, neu verpackt und getestet werden.
Verpackung
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Nicht zugelassene Verpackungen
Wenn Verpackungen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen müssen (z.B. Kisten, Paletten), in einer Verpackungsanweisung oder in den Sondervorschriften zugelassen sind, unterliegen sie nicht den allgemein geltenden Masse- oder Volumengrenzen für Verpackungen (400 kg oder 450 L), die den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, sofern in der betreffenden Verpackungsanweisung oder Sondervorschrift nichts anderes angegeben ist.
Type | Matière | Categorie | Code |
---|---|---|---|
Batterie | A. Acier | Ouverture par le haut | 1A2 |
B. Aluminium | Ouverture par le haut | 1B2 | |
D, Contreplaqué | - | 1D | |
G. Fibre | - | 1G | |
H. Plastique | Ouverture par le haut | 1H2 | |
N. metal, acier ou aluminium | Ouverture par le haut | 1N2 | |
Jerricane | A, Acier | Ouverture par le haut | 3A2 |
B. Aluminium | Ouverture par le haut | 3B2 | |
H. Plastique | Ouverture par le haut | 3H2 | |
Box | A. Acier | - | 4A |
B. Aluminium | - | 4B | |
C. Bois naturel | Ordinaire / avec parois étanches aux pulvérulents | 4C1 4C2 | |
D. Contreplaqué | - | 4D | |
F. Bois reconstitué | - | 4F | |
G. Fibrebois | - | 4G | |
H. Plastique | Etendue | 4H1 / 4H2 | |
N, Métal, autre acier ou aluminium | - | 4N | |
Ein Rechteck oder Quadrat mit den Mindestmaßen 100 x 100 mm und einer Mindestbreite der Schraffur von 5 mm. Das Symbol sollte schwarz, die Schraffur rot sein. Wenn die Größe der Verpackung es erfordert, können die Abmessungen auf nicht weniger als 100 x 70 Höhe reduziert werden. Die rechteckige Markierung mit den Maßen 120 x 110 mm darf weiterhin verwendet werden. Für IATA DGR muss das Zeichen für UN-Nummern eine Höhe von mindestens 12 mm haben. Dokumentation Jede Beförderung reglementierter gefährlicher Güter muss von der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Dokumentation begleitet werden. UN-Nummer / Offizielle Benennung für die Beförderung / Gefahrzettelmuster (Klasse)/ Verpackungsgruppe () Die Beschreibung der gefährlichen Güter muss in folgender Reihenfolge erfolgen: (Beispiel: UN 3090, METALL-LITHIUM-BATTERIEN, 9) () Lithium-Batterien haben keine Verpackungsgruppe zugeordnet. – Nummer und Beschreibung der Packstücke Weitere erforderliche Informationen sind: – Name und Adresse des Versenders; – Name und Adresse des Empfängers/der Empfänger. Anmerkung: Die offizielle Benennung für die Beförderung ist immer „Batterien“, unabhängig davon, ob es sich um „Zellen“ oder „Batterien“ handelt. Auf den folgenden Seiten werden dann Beispiele für zusammengestellte Transportdokumente Straßentransport – ADR gezeigt.
- Tunnelbeschränkungscode
Zusätzlich erforderliche Angaben: Seeschiffstransport – IMDG-Code
- Informationen zu Notfalleinsätzen, Verwendung bei Notfalleinsätzen bei Unfällen und
Zusätzliche Informationen erforderlich: Vorfälle, bei denen gefährliche Güter während des Transports involviert sind. Lufttransport – IATA DGR
- Vorgeschriebene Begrenzung für Passagier- und Frachtflugzeuge
Zusätzliche Informationen erforderlich :
- Radioaktives Material
Buchstabe der Verpackungsgruppen: X für Verpackungsgruppen I, ll und lll Y für Verpackungsgruppen II und III Z nur für Verpackungsgruppen III „Zylinder“ eine zylindrische Verpackung mit flachem oder konvexem Boden aus Metall, Pappe, Kunststoffen, Sperrholz oder anderen geeigneten Materialien. Diese Definition umfasst auch Verpackungen in anderen Formen, z. B. runde Verpackungen mit konischem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Fässer und Kanister aus Holz fallen nicht unter diese Definition. „Kanister“: eine Verpackung aus Metall oder Kunststoff mit rechteckigem oder polygonalem Querschnitt und einer oder mehreren Öffnungen. „Schachtel“ bedeutet eine Verpackung mit vollständig rechteckigen oder polygonalen Flächen aus Metall, Holz, Sperrholz, rekonstituiertem Holz, Faserplatte, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Material. Kleine Löcher zum Zweck der leichteren Handhabung oder Öffnung oder um Klassifizierungsanforderungen zu erfüllen, sind zulässig, solange sie die Unversehrtheit der Verpackung während des Transports nicht beeinträchtigen.
1.5 Markierung und Kennzeichnung Der UN mit den vorangestellten Buchstaben „UN“ muss deutlich sichtbar und dauerhaft auf jedem Packstück angebracht werden. Größe der Kennzeichnung: – Die UN-Nummer und die Buchstaben „UN“ müssen mindestens 12 mm hoch sein – Bei Versandstücken mit einem Fassungsvermögen von bis zu 30 Litern oder einer Nettomasse von bis zu 30 kg müssen sie mindestens 6 mm hoch sein und mit Ausnahme von Versandstücken mit einem Fassungsvermögen von 5 Litern oder 5 kg oder weniger, wenn sie eine angemessene Größe haben müssen. – Bei Kennzeichnungen in Form eines speziellen Wortlauts muss die Schriftgröße mindestens 12 mm hoch sein: UMVERPACKUNG LITHIUM-IONENBATTERIEN BESCHÄDIGT/ DEFEKT oder LITHIUM-BATTERIEN BESCHÄDIGT/ DEFEKT METALLBATTERIEN LITHIUM-BATTERIEN ZUM RECYCLING oder LITHIUM-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG Besonderer Artikel Die Kennzeichnung muss auf dem Gegenstand, auf seiner Wiege oder auf seiner Handhabung, Lagerung oder Abschussvorrichtung angebracht werden. Die Kennzeichnung muss leicht sichtbar und lesbar sein und muss einer Witterungseinwirkung ohne wesentliche Verringerung der Elektrisierbarkeit standhalten. Der IMDG-Code verlangt einen mindestens dreimonatigen Eintauchtest im Meer. Label Die Etiketten müssen in dem Quadrat d in einem Winkel von 45° (rautenförmig) mit einer Mindestgröße von 100 mm x 100 mm sein, außer bei Paketen, die so groß sind, dass sie nur kleinere Etiketten tragen können; diese Ausnahme gilt nicht für den Lufttransport. Sie sollten eine Linie haben, die 5 mm innerhalb des Randes und parallel zu diesem verläuft. Die Etiketten müssen leicht sichtbar und lesbar sein und müssen der Witterung ohne wesentliche Verringerung der Wirksamkeit standhalten können; Der IMDG-Code verlangt einen Test von mindestens drei Monaten Tauchen im Meer. In diesem Handbuch verwendete Marken und Etiketten
TRANSPORT DOCUMENT | |||||||||||||||
Consignor | |||||||||||||||
Company ____________________________________________________ | |||||||||||||||
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Consignor | |||||||||||||||
Company ____________________________________________________ | |||||||||||||||
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Name and Description | |||||||||||||||
UN 3090, LITHIUM METAL BATTERIES,9,(E) | |||||||||||||||
No, Packages | 1 | ||||||||||||||
Description of packages : | Fibreboard box | ||||||||||||||
Total quantity of each item of dangerous good kg : | 15 | ||||||||||||||
Transportdokument
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Das Layout dieses Formulars ist nicht vorgeschrieben, aber die verlangten Informationen sind obligatorisch. Der Absender füllt die gelb markierten Teile des Dokuments aus. Hinweis: Füllen Sie das Feld Nr. 8 nicht aus.
Aufgrund der Beschränkung des Urheberrechts auf die ADR-, IMDG- und IATA-Vorschriften kann dieses Handbuch nicht den Text der Verpackungsanweisungen enthalten, die für die verschiedenen Transportarten gelten.
Der Versender füllt die gelb markierten Teile des Dokuments aus ;
In der unteren rechten Ecke sind der Titel der Person, die die Erklärung unterzeichnet, und der Ort der Erklärung nun optional und können leer gelassen werden.
Aufgrund der Einschränkung des Urheberrechts, der ADR-, IMDG- und IATA-Bestimmungen kann dieses Handbuch nicht den Text der besonderen Bestimmungen enthalten, die für die verschiedenen Transportarten gelten, jedoch als Benutzer.