ADR – Befreiung von der beförderten Menge pro Beförderungseinheit
Hinweis: Diese Ausnahme gilt nicht für den IMDG- und IATA-DRG-Code.
Diese Befreiung wird für Ladungen gewährt, die den in Abschnitt 1.1.3.6 des ADR festgelegten Betrag nicht überschreiten.
- Identitätsnachweis der Besatzung ;
Für die Beförderung von bis zu 333 kg Lithiumbatterien, Nettogewicht, gelten die folgenden Bestimmungen gilt nicht gilt:
- Berufsausbildungsnachweis (VTC) des Fahrers ;
- Beschriftung und Plakatierung von Fahrzeugen ;
- schriftliche Anweisungen an den Fahrer ;
- feuerlöscher für laderäume ;
- Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen ;
Weiterhin gültig sind die folgenden Verpflichtungen:
- Transportdokumente vorbereiten ;
- einen Feuerlöscher von mindestens 2 kg (Pulver) mitführen ;
- verbot des öffnens von verpackungen ;
- gemischtes Ladeverbot ;
- tragbare Beleuchtungsgeräte ;
- rauchverbot ;
- Überwachung von Fahrzeugen ;
- die Schulung aller Mitarbeiter, außer Fahrern mit VTC, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind
IATA – Beschränkungen für aufgegebenes Gepäck und Handgepäck
Verbotenes Gepäck mit installierten, nicht entfernbaren Lithiumbatterien, die mehr als 0,3 g Lithiummetall oder 2,7 Wh enthalten
Akzeptable Waren ohne Genehmigung des Betreibers
Tragbare elektronische Geräte (PED) (einschließlich medizinischer Geräte), die Batterien enthalten
Batteriebetriebenes elektronisches Gerät bezeichnet eine Ausrüstung oder ein Gerät, bei dem Batterien die für den Betrieb erforderliche elektrische Energie liefern. Diese Geräte (PED), zu denen medizinische Geräte wie tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC) und Geräte der Unterhaltungselektronik wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablets mit Batterien gehören können, wenn sie von Passagieren oder der Besatzung für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden,
die im Handgepäck mitgeführt werden müssen.
Wenn Geräte im aufgegebenen Gepäck transportiert werden :
a) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das Gerät vor Schäden zu schützen und zu verhindern, dass Aktivierung
(b) Das Gerät muss vollständig ausgeschaltet sein (nicht im Standby- oder Ruhemodus).
Ersatzakkus müssen einzeln gegen Kurzschlüsse geschützt werden, indem sie in die Original-Einzelhandelsverpackung gelegt werden oder durch andere isolierende Pole, z. B. durch Kleben auf die freiliegenden Pole oder indem jeder Akku in einen separaten Plastikbeutel oder eine Schutzhülle gelegt und im Handgepäck transportiert wird.
allein. Jede Person ist auf maximal 20 Ersatzbatterien beschränkt; der Luftfahrtunternehmer kann jedoch die Mitnahme von mehr als 20 Ersatzbatterien genehmigen.
a) Jede eingebaute oder ausgetauschte Batterie darf nicht mehr als :
Darüber hinaus gelten für Lithiumbatterien folgende Bedingungen:
Lithium-Metall- oder Lithium-Legierungs-Batterien: ein Lithiumgehalt von höchstens 2 g; oder Lithium-Ionen-Batterien: eine Nennleistung in Wattstunden von höchstens 100 Wh.
- C) Batterien und Akkus müssen in den Eigenschaften sein, die den Anforderungen des UN-Handbuchs in seinen Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen;
- D) jede Person ist auf maximal 15 PED [appareils électroniques portables] mit Lithiumbatterien beschränkt; der Betreiber kann jedoch den Transport von mehr als 15 PED genehmigen ;
- E) Gegenstände, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthalten, deren Hauptzweck es ist, ein anderes Gerät zu betreiben, z. B. Powerbanks, sind nur im Handgepäck erlaubt. Diese Gegenstände müssen einzeln vor Kurzschlüssen geschützt werden, indem sie in die Originalverpackung gelegt oder mit isolierenden Klemmen versehen werden, z. B. durch Aufkleben auf die freiliegenden Klemmen oder indem jede Batterie in eine separate Plastiktüte oder Schutzhülle gelegt wird ;
- f) Elektronische Feuerzeuge, die mit Lithiumbatterien betrieben werden, dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden, und die folgenden Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein:
- Nur Feuerzeuge mit einer Sicherheitskappe oder einem Aktivierungsschutz sind auf seiner Person erlaubt ;
- das Aufladen dieser Geräte und/oder Batterien an Bord des Flugzeugs ist nicht erlaubt, und es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um eine unbeabsichtigte Aktivierung zu verhindern.
- g) Gepäck mit eingebauten Lithiumbatterien mit einem Lithiummetallgehalt von mehr als 0,3 g oder einer Wattstundenbewertung von mehr als 2,7 Wh :
wenn das Gepäck aufgegeben werden soll, muss die Lithiumbatterie aus dem
das Gepäck und die Lithiumbatterie müssen in der Kabine befördert werden; oder
muss das Gepäck in der Kabine befördert werden.
Gepäck, aus dem die Lithiumbatterie nicht entnommen werden kann, darf nicht befördert werden.
Güter, die mit Genehmigung des Betreibers nur als Gepäcktransport akzeptabel sind
Ersatz-Lithiumbatterien, einschließlich Artikel, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien oder Batterien enthalten, deren Hauptzweck es ist, ein anderes Gerät zu betreiben, z. B. Powerbanks, sind im Handgepäck wie folgt erlaubt:
Nicht mehr als zwei Lithium-Ionen-Batterien mit einer Kapazität in Wattstunden von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh, oder zwei Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 g, aber nicht mehr als 8 g.
Lithium-Metall-Batterien sind nur für tragbare medizinische Elektronikgeräte [PMED], wie automatisierte externe Defibrillatoren [DEA], tragbare Sauerstoffkonzentratoren [POC] und kontinuierlicher positiver Druck [CPAP] zugelassen;
Ersatzbatterien müssen einzeln geschützt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden [zurück in die Originalverpackung oder durch isolierende Pole, z. B. durch Klopfen auf die freiliegenden Pole oder durch das Einlegen jeder Batterie in eine separate Plastiktüte oder einen Taschenschutz];
Die Batterien müssen von einem Typ sein, der die Anforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt.
Pro Person dürfen nicht mehr als zwei einzeln geschützte Ersatzakkus mitgeführt werden.
IATA – Beschränkungen für die Verpackung von Lithiumbatterien mit anderen gefährlichen Gütern
Beschränkungen gelten für den Versand von :
- Lithium-Metall-Zellen und -Batterien UN 3090, Pl 968, Abschnitt IA und IB
-
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien UN 3480, Pl 965, Abschnitt IA und IB
Zellen und Batterien dürfen nicht in derselben Außenverpackung mit gefährlichen Gütern verpackt werden, die klassifiziert sind in :
‚ Klasse 1 [explosifs] andere als Abteilung 1.4-S,
‚ Abteilung 2.1 [gaz inflammables],
‚ Klasse 3 [liquides inflammables],
‚ Abteilung 4-.1 [matières solides inflammables] oder
‚ Abteilung 5.1 [oxydants];
Versandstücke, die Zellen oder Batterien enthalten, dürfen nicht in eine Umverpackung mit Versandstücken gelegt werden, die gefährliche Güter enthalten, die klassifiziert sind als :
‚ Klasse 1 [explosifs] andere als Abteilung 1.4-S,
‚ Abteilung 2.1 [gaz inflammables],
‚ Klasse 3 [liquides inflammables],
‚ Abteilung 4-.1 [matières solides inflammables] oder
‚ Abteilung 5.1 [oxydants]
IATA – Umverpackte Pakete
Bestimmung anwendbar auf die Versendung von :
- Lithium-Metall-Zellen und -Batterien UN 3091 :
-
verpackt mit der Ausrüstung Pl 969 Abschnitt ll
-
enthalten in der Ausrüstung Pl 970 Abschnitt ll
-
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien UN 3481,
-
verpackt mit der Ausrüstung Pl 966 Abschnitt ll
-
enthalten in der Ausrüstung Pl 967 Abschnitt ll
Einzelne Versandstücke, die jeweils den Vorschriften von Abschnitt ll entsprechen, können in einer Umverpackung untergebracht werden. Die Umverpackung kann auch Pakete mit gefährlichen oder nicht unter diese Verordnung fallenden Gütern enthalten sah vor, dass die Pakete keine Stoffe enthalten, die gefährlich miteinander reagieren können.
Wenn sich die Pakete in einer Umverpackung befinden, müssen die Pakete innerhalb der Umverpackung gesichert sein, und die beabsichtigte Funktion jedes Pakets darf durch die Umverpackung nicht beeinträchtigt werden.